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Verantwortung und Rechtsgefahren bei der betrieblichen Umsetzung

Für die betriebliche Umsetzung der VDI 6022 in die tägliche Praxis ist die Unternehmensleitung zuständig. Diese ist gem. ArbSchG verpflichtet, eine geeignete Organisation mit dem Ziel einer effizienten Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zu schaffen. Einzelne Fachabteilungen wie kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement sowie Arbeitssicherheit sorgen für die praktische Umsetzung präventiver Maßnahmen. Werden die in der VDI 6022 festgelegten Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen nicht oder nur teilweise beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen berücksichtigt, so können folgende Punkte rechtlich Bedeutung gewinnen:

  • Organisationsverschulden
    Im Rahmen der betrieblichen Organisation ist die Unternehmensleitung sowie die zuständigen Fach- und Führungskräfte bei möglichen Schäden schadensersatzpflichtig. Ein Haftungsausschluß kann nur erwirkt werden, wenn ein pflichtgemäßes Verhalten (Erfüllung der Führungsaufgaben) vorliegt. Von einer Strafe oder Geldbuße wären entweder die Unternehmensleitung und in der Hierarchie folgende Führungskräfte persönlich betroffen!
  • Umkehr der Beweislast
    Kann ein Unternehmen einen regelkonformen Betrieb seiner Anlagen (Dokumentationspflicht!) nicht beweisen, so kehrt sich die Beweislast um. Beispiel: Ein Arbeitnehmer behauptet, er habe am Arbeitsplatz durch die seiner Meinung nach mangelhaft gewartete RLT-Anlage eine Schimmelpilzallergie erworben. Alle in der Beweisführung anfallenden Kosten für Messungen, technische und medizinische Sachverständigengutachten sind vom Unternehmen zu bezahlen.

Bestandsschutz für ältere RLT-Anlagen

In der Praxis wird von Betreibern immer wieder vorgebracht, die vorhandenen Anlagen wären vor Inkrafttreten der VDI 6022 errichtet worden und hätten somit Bestandsschutz, das heißt, eine Umsetzung der VDI 6022 wäre nicht notwendig. Grundsätzlich ist ein Bestandsschutz im Baurecht möglich. Ohne nähere Betrachtungen ist jedoch anzumerken, dass in der Regel ein möglicher Bestandsschutz schon bei geringsten Änderungen an einer RLT-Anlage entfällt (z.B. Nachrüstung oder Austausch regeltechnischer Einrichtungen usw.). Einen Bestandsschutz rechtssicher darzustellen, dürfte in der Praxis kaum möglich sein. Nach Ansicht von Gerichten haben beispielsweise Mietparteien in Immobilienobjekten auch dann Anspruch auf den Betrieb vorhandener Anlagen nach dem Stand der Technik, wenn diese Gebäude unter anderen als den geltenden Anforderungen errichtet wurden.

Überwachung VDI 6022 in der Praxis

Die Überwachung der Einhaltung der VDI 6022 ist staatliche Aufgabe und wird von Gewerbeaufsichtsämtern beziehungsweise den Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen. Technische Aufsichtsbeamte dieser Organisationen sowie der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) überprüfen die betriebliche Umsetzung. In mehreren Bundesländern wie beispielsweise NRW und Berlin wird die Hygiene in der Raumlufttechnik derzeit schwerpunktmäßig kontrolliert.

Literatur

[1] - VDI 6022 , Teil 1 – Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen, Beuth Verlag

[2] - Konzeption der Bundesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen, 1992

[3] - Kittner, Pieper – Arbeitsschutzgesetz, Basiskommentar, 2. Auflage, Bund-Verlag

[4] - ArbSchG, August 1996

 

Alle Rechte vorbehalten – FIRU Forschungsinstitut e.V., Neuötting, 05/2001

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